Todesfall: Kontoauflösung bei der Bank

Kontoauflösung
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Wenn ein Mensch stirbt, fällt den Hinterbliebenen die Aufgabe zu, sich um den Nachlass zu kümmern. Bankkonten der Verstorbenen sollen oder müssen häufig aufgelöst werden. Doch der Vorgang der Kontoauflösung erfordert eine gewisse Vorbereitung – und in einigen Fällen auch Geduld.

Der unkomplizierte Fall: Gemeines Konto oder Vollmacht bei Todesfall

Der einfachste Fall, das Bankkonto eines Verstorbenen aufzulösen, liegt dann vor, wenn es eine gemeinsame Verfügungsgewalt über die Bankverbindung gab. Haben sich zwei Ehepartner beispielsweise ein Konto geteilt und ist der Mann verstorben, kann die Frau das Konto problemlos auflösen. Sie muss hierfür lediglich den Totenschein (selbst oder als beglaubigte Kopie) einreichen. Die Bank erkennt sie fortan als alleinige Inhaberin des Kontos an. Sie kann es dann nach eigenem Gutdünken auflösen oder auch fortführen.

Ähnlich einfach ist es, wenn eine Vollmacht für den Todesfalls vorliegt, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten ausgesprochen hat. Diese Vollmacht kann prinzipiell jeder Person zugesprochen werden. Meistens werden allerdings Kinder oder Ehepartner mit einer entsprechenden Verfügungsgewalt ausgestattet. Vorgezeigt werden müssen jetzt Vollmacht und Totenschein.

Der kompliziertere Fall: Kontoschließung mit Testament oder Erbschein

Ohne Vollmacht oder gemeinsame Verfügungsgewalt über ein Konto dauert die Schließung der Bankverbindung einige Wochen bis Monate. Die Erben müssen sich jetzt per Erbschein oder per Testament mit Eröffnungsprotokoll ausweisen. Die Ausstellung eines Erbscheins dauert allerdings bis zu sechs Wochen.

Kommt ein Testament ins Spiel, ist die Bank gesetzlich dazu verpflichtet, das Konto zu sperren, bis das Testament vollstreckt ist. Um das Konto final aufzulösen, sind die Unterschriften aller Erben notwendig. Fehlt eine Unterschrift, wird das Konto fortgesetzt. Lebt ein Erbe weit entfernt, kann er allerdings die eigene Unterschrift auch in einer Filiale bei ihm vor Ort leisten.

Die Ausnahmeklausel

Wie erwähnt benötigen Banken prinzipiell einen Nachweis über die Erbschaft, um ein Konto überschreiben oder vorhandenes Guthaben überweisen und es schließen zu können.

Allerdings gibt es eine Ausnahme: Ist das Guthaben so gering, dass der Aufwand für die Erbringung des Erbscheins unverhältnismäßig hoch wäre, darf die Bank auf den Erbnachweis verzichten.
Der oder die Erben müssen in einem solchen Fall allerdings eine Haftungserklärung unterschreiben. Sollte sich nachlaufend herausstellen, dass die von ihnen gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprochen haben, müssen sie eine Rückzahlung der geleisteten Geldtransfers tätigen.

Was kostet die Kontoauflösung?

Prinzipiell ist die Kontoauflösung gebührenfrei. Dies gilt für Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten gleichermaßen. Einzige Ausnahme sind Konten mit festen Laufzeiten wie beispielsweise Festgeldanlagen. Hier darf die Bank eine Gebühr für die vorzeitige Auflösung verlangen. Etwaig angesparte Zinsen des Verstorbenen gehen zudem vermutlich verloren.

Konten finden: Recherche beim BdB

Die meisten Erben werden nicht um alle Bankkonten des Verstorbenen wissen. Helfen kann eine Recherche beim Bundesverband deutscher Banken (BdB). Hierfür ist eigentlich ein Erbschein erforderlich.

Alternativ können aber Sterbe-, Geburtsurkunde und/ oder Stammbuch als Nachweis der gesetzlichen Erbfolge eingebracht werden. Ist ein Konto gefunden, geht es weiter wie oben beschrieben.

Tipp: Nicht sofort blind das Erbe annehmen

Beispielsweise ein Erbschein wird nur ausgestellt, wenn die Erbberechtigten das Erbe angenommen haben. Es ist jedoch sinnvoll, erst einmal den Kontostand zu überprüfen. Sollten Schulden vorhanden sein, ist es sinnvoll, das Erbe auszuschlagen. Ansonsten treten die Erben in die Schuld ein.
Sobald das Erbe ausgeschlagen ist, müssen sich die (Nicht-)Erben nicht mehr um die Kontoschließung oder noch ausstehende Zahlungen kümmern. Dies wird dann alles von der Bank erledigt.

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