Kreditkartenbetrug im Internet: Infos zur Haftung

Kreditkartenbetrug
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Die Meldungen von Kreditkartenbetrug im Internet häufen sich. Wer trägt in solchen Fällen die Haftung? Wir geben Ihnen wichtige Informationen wer wie bis zu welcher Höhe haftet und wie Sie sich am besten vor davor schützen.

Immer dann, wenn eine Kreditkarte zur Zahlung genutzt oder die Daten im Internet an einen Online-Shop übermittelt werden, werden die Daten der Kreditkarte gespeichert und können unter Umständen von Dritten ungerechtfertigt eingesehen werden.

Werden diese Daten dann von einer nicht berechtigten Person genutzt, ist dies Kreditkartenbetrug, der in den letzten Jahren gerade über das Internet erschreckende Ausmaße angenommen hat. Doch in einigen Fällen liegt die Haftung für den entstanden finanziellen Schaden bei der zuständigen Bank.

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Wann haftet der Karteninhaber selbst?

Bei Verlust der Karte haftet der Inhaber selbst bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Verlust der Bank gemeldet und die Kreditkarte gesperrt wird. Auch wenn ein Kreditkartenbetrug über das Internet auf Grund von grob fahrlässigem Handeln stattfindet, liegt die Haftung beim Karteninhaber selbst und der entstandene Schaden muss selbst getragen werden.

Grobe Fahrlässigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Karte zugänglich sowie zusammen mit dem Pin aufbewahrt wird, Daten leichtfertig per Mail oder nicht verschlüsselte Seiten im Internet übertragen werden oder auch, wenn der zugehörige Pin auf der Karte notiert ist. Auch der Virenschutz auf dem eigenen Rechner muss, gerade bei Online-Geschäften, auf dem aktuellen Stand sein.

Die Beweispflicht der Fahrlässigkeit liegt bei der Bank

Treten auf dem Kontoauszug Unregelmäßigkeiten auf und wird die Bank darüber informiert, liegt die Nachweispflicht beim zuständigen Kreditinstitut. Sofern der Inhaber der Kreditkarte keine Eigenschuld an einem nachweisbaren Kreditkartenbetrug hat, muss dieser den entstandenen Schaden sowie eventuell daraus entstandene finanzielle zusätzliche Kosten nicht selbst tragen. Allerdings kann die Bank in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Selbstbehalt der Haftung festlegen, der vom Kunden in jedem Falle übernommen werden muss, sofern diese zumindest leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Beachtet werden sollte jedoch, dass der Kunde im Streitfall bis zur endgültigen Klärung des Kreditkartenbertrugs den Schaden erst einmal selbst trägt.