Partnerkonto

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Eheleute, Paare oder Lebensgemeinschaften haben eine Vielzahl gemeinsamer Kosten. Es ist schwierig, den Überblick zu behalten, wer was zahlt. Ein Partnerkonto verspricht Abhilfe. Allerdings sind bei dabei einige Dinge zu beachten – z.B. die „und-oder-Entscheidung.“

Definition: Was genau ist ein Partnerkonto?

Ein Partnerkonto ist eine Bankverbindung, die mehrere Personen gemeinsam führen. Alle müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Kontoinhaber sind weisungsberechtigt für die Bankverbindung und haben in der Regel vollen Zugriff. Ein Partnerkonto richtet sich primär an alle Personen, die gemeinsame Kosten haben. Zumeist schließen deshalb Eheleute, zusammenlebende Pärchen oder Wohngemeinschaften ein entsprechendes Konto ab. Das Partnerkonto ist allerdings an keine entsprechende Bedingung geknüpft. Es ist beispielsweise problemlos möglich, dass zwei Freunde eine solche Bankverbindung eröffnen.

Gemeinschafts- und Partnerkonto: Gibt es einen Unterschied?

In der Regel besteht kein Unterschied zwischen einem Partner- sowie einem Gemeinschaftskonto. Beide Begriffe werden als Synonyme gebraucht. Allerdings greift hier das alte Sprichwort: Keine Regel ohne Ausnahme. Einige Banken nutzen den Begriff des Gemeinschaftskontos, um deutlich zu machen, dass dieses auch für mehr als zwei Personen offensteht. Das Partnerkonto ist dann tatsächlich nur für zwei Inhaber gedacht, die eine Lebensgemeinschaft bilden. Ein solches Gemeinschaftskonto soll gezielt Wohngemeinschaften oder beispielsweise informelle Vereine ansprechen, die eine gemeinsame Bankverbindung suchen. Es steht aber auch Eheleuten offen, die es eröffnen möchten – es ist dann im Prinzip wieder ein ganz normales Partnerkonto.

Rechtliche Vorschriften: Was ist bei einem Partnerkonto zu beachten?

Ein Partnerkonto (genau wie ein Gemeinschaftskonto) läuft auf den Namen aller Inhaber der Bankverbindung. Dies hat mehrere rechtliche Folgen:

  • Alle Kontoinhaber müssen die Bankverbindung gemeinschaftlich eröffnen und schließen
  • Bei der Eröffnung müssen alle Kontoinhaber ihre persönlichen Daten eintragen und sich ausweisen
  • Es besteht eine gemeinschaftliche Haftung für das Konto
  • Die gemeinsame Haftung erfolgt zu gleichen Teilen: Steht das Konto mit 10.000 Euro im Minus und gibt es zwei Inhaber, haftet jeder Partner mit 5000 Euro

Der letzte Punkt ist vor allem für Wohngemeinschaften bedeutsam. In größeren WGs gibt es einen häufigen Wechsel der Mitbewohner. Da es sehr aufwendig wäre, das WG-Konto jedes Mal komplett umschreiben zu lassen, läuft es häufig nur auf den Namen eines Mitbewohners. Es handelt sich um ein informelles Gemeinschaftskonto. Rechtlich kann dies jedoch zum Problem werden, da keine gemeinsame Haftung besteht. Im Zweifel hält sich die Bank nur an den eingetragenen Inhaber.

Als Tipp für WGs, die entsprechend vorgehen möchten: Neue Mitbewohner sollten zusätzlich zum Mietvertrag eine Teilhaftungserklärung für alle Kosten bezüglich des WG-Kontos unterschreiben, die ihre Zeit als Teil der WG betreffen. Wer dies nicht möchte, sollte den großen Aufwand in Kauf nehmen und ein echtes Partnerkonto für die Wohngemeinschaft eröffnen.

Und-Oder-Entscheidung: Wie funktioniert ein Partnerkonto?

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Es existieren zwei Prinzipien, nach denen ein Partnerkonto funktionieren. Man spricht deshalb von einer „und-oder-Entscheidung.“ Bei dem „und-Prinzip“ müssen alle Kontoinhaber jede Entscheidung für die Bankverbindung gemeinsam treffen. Das „und“ bezieht sich also darauf, dass Partner 1 „und“ Partner 2 zustimmen müssen. Das „oder-Prinzip“ ist die Umkehrung. Jeder Partner kann alleine vollwertige Entscheidung für das Konto treffen.

Auf Anhieb klingt das „und-Prinzip“ charmanter. Da eine gemeinschaftliche Haftung besteht, kann es keine unangenehme Überraschung geben, wenn stets alle Partner entscheiden müssen. Der Verwaltungsaufwand ist jedoch immens, der damit einhergeht. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nicht nur zwei Partner gibt, sondern beispielsweise in einer großen WG fünf oder sechs Kontoinhaber. Das „oder-Prinzip“ ist aus diesem Grund deutlich weiterverbreitet. Hier fällt natürlich das Problem ins Gewicht, dass alle Kontoinhaber für den Missbrauch eines einzelnen Kontoinhabers haften.

Keines der Prinzipien wird in Reinform umgesetzt

Zu beachten ist allerdings, dass es weder „und-Partnerkonten“ noch „oder-Partnerkonten“ in Reinform gibt. Folgt die Bankverbindung dem „oder-Prinzip“, kann beispielsweise keiner der Partner alleine entscheiden, das Konto aufzulösen oder einen neuen Inhaber aufzunehmen. Einem solchen Schritt müssen alle Weisungsberechtigten zustimmen. Konten, die dem „und-Prinzip“ folgen, erlauben es in der Regel, dass ein Partner Abhebungen bis zu einer bestimmten Grenze durchführen kann, ohne die Zustimmung der sonstigen Kontoinhaber einholen zu müssen. Gleiches gilt Zahlungen bis zu einer bestimmten Mindesthöhe: Wer für vier Euro neues Toilettenpapier für den gemeinsamen Haushalt anschafft, soll nicht extra zusätzliche Unterschriften benötigen.

Einige Banken experimentieren für das Partnerkonto deshalb schon aktiv damit, die „und-oder-Entscheidung“ komplett aufzuheben und beide Prinzipien zu verschmelzen. Bis zu gewissen Mindestbeträgen können alle Kontoinhaber autonom entscheiden. Wird dieses Limit überschritten, müssen die anderen zustimmen. Dies hat den Vorteil, dass im Alltag ausreichend Flexibilität besteht, aber das gemeinschaftliche Haftungsrisiko begrenzt wird.

Ein Partnerkonto auswählen: Darauf ist zu achten

Ein Partnerkonto sollte über einen Vergleich gesucht werden. Die Kosten und zusätzlichen Features unterscheiden sich je nach Bank erheblich.

Folgende Mindeststandards sollte das Partnerkonto erfüllen:

  • Keinerlei Kontoführungsgebühren oder sonstige Entgelte irgendeiner Art
  • Kostenlose Geldabhebungen in Deutschland an möglichst vielen Orten
  • Kostenlose EC-Karten für alle Kontoinhaber
  • Kostenloses Online- sowie Mobile-Banking für alle Kontoinhaber
  • Individuelle Zugangsdaten für jeden Kontoinhaber
  • Optional: Kreditkarten für jeden Kontoinhaber (kostenlose Kreditkarten sind für Partnerkonten eher unwillkürlich)

Softwareseitig sollte das Online- bzw. Mobile-Banking bei jeder Transaktion aufzeigen, welcher der Kontoinhaber diese getätigt hat. Im Zweifel lassen sich Zahlungen, Überweisungen oder Abhebungen damit genau zuordnen. Bei einem Gemeinschaftskonto für eine WG sollte auch ein Alarm gesetzt werden können, wenn es eine Kontobewegung ab einer bestimmten Höhe gibt, der alle Inhaber sofort informiert.

Aus einem Partnerkonto ausscheiden

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Lebende Partner können aus einem Konto nur auf eigenen Wunsch hin ausscheiden. Es ist nicht möglich, einen Kontoinhaber beispielsweise durch Mehrheitsbeschluss der sonstigen Partner zu streichen. Dies kann nur durch einen Zusatzvertrag geregelt werden.

Wollen mehrere Partner ohne eine solche Vereinbarung, dass ein Kontoinhaber gestrichen wird, müssen sie faktisch selbst ausscheiden und ein neues Konto eröffnen. Dies kann problematisch bei der Übertragung von Guthaben werden. Vor der Eröffnung eines Partnerkontos ist es deshalb sinnvoll, eine Erklärung aufzusetzen, die regelt, dass ein ausgeschiedener Partner einen Teil des Guthabens erhält.

Stirbt ein Partner, liegt der Gedanke nahe, dass der verbleibende Partner bzw. die sonstigen Inhaber das Konto weiterführen. Tatsächlich ist es aber nicht so: Das normale Erbrecht greift in einem solchen Fall. Dies bedeutet: Der Haupterbe des Verstorbenen tritt in dessen Rechte und Pflichte ein. Er wird zu einem neuen Kontoinhaber. Gibt es gleichberechtigte Erben, treten diese gemeinschaftlich in das Partnerkonto ein.

Abschließend: Gibt es einen Missbrauchsschutz?

Es ist gibt einen geringfügigen Missbrauchsschutz bei Partnerkonten, der für die direkte Zeit vor der Kontoauflösung greift und sich danach richtet, ob sich Paare trennen. Hebt ein Noch-Partner hier mehr Guthaben ab als ihm anteilig zusteht, gilt dies als illegale Bereicherung. Den Mehrbetrag muss er der anderen Person überweisen. Rechtlich ist dieser Schutz allerdings schwierig durchzusetzen. Es ist nicht klar geregelt, was die direkte Zeit vor der Kontoauflösung ist. Zudem lässt sich dem abhebenden Partner nur schwer nachweisen, dass er hier die Trennung schon im Sinn hatte, wenn er nicht umgehend nach der Abhebung die Beziehung beendet.

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